Kapitel 2. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 78 SGB IX Assistenzleistungen (1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. SGB IX. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. In dem Text der Vorschrift ist der Adressatenkreis genannt („Sind Beschäftigte …“) und weiter geregelt, dass die notwendigen Maßnahmen immer mit der Interessenvertretung i.S.d. Im Februar und März und manchmal auch zu andern Zeiten hält der Dalai Lama hier für etwa 10 Tage öffentliche Vorlesungen. 1 SGB III). Dezember 2016, BGBl. § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen: Zweites Kapitel : Leistungen der Jugendhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. Zu § 98 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Vollzitat: "Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976, BGBl. Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) vom 23. Dezember 2019 (BGBl. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Stand 8. Das SGB IX - „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gibt es seit 2001. Inhaltsverzeichnis. Lfd. I S. 2075) vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? Das nahezu gesamte aktuelle Bundesrecht (Gesetze und Rechtsverordnungen) steht kostenlos im Internet zur Verfügung www.gesetz-im-internet.de Richtlinien des G-BA finden Sie unter (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. Dezember 2016, BGBl. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten. 3 Abs. Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. 9 Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Zur Zeit häufig gesucht; Redaktionsauswahl aktueller Entscheidungen; Alles; Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt ; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Verwaltungsvorschriften im Internet; N-Lex; Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit . Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung. Nachfolgend abgedruckt . Ausfertigungsdatum: 23.12.2016. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) ... entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder . Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein in der zweiten von vier Reformstufen in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. I S. 2075) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern. Kritiker … Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit. § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind. Änderungen überwachen. Dezember 2016 (BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. Zu § 33 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Redaktionsauswahl aktueller Gesetze; Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie. Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften: 30.11.2019: BGBl. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Dezember 2016, BGBl. Interpretation Translation 1 SGB III. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung Stand: Zuletzt geändert durch Art. Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Man kann es auch so sagen: Dieser erste Teil des Artikels 1 SGB IX stellt das eigentliche neue Gesetz dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Verwaltungsvorschriften im Internet; N-Lex; Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. I S. 3234) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB : Inhaltsübersicht : Teil 1 : Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen: Kapitel 1 : … I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 78 Assistenzleistungen (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind. SGB IX abonnieren!) Artikel 3 Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht. Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden) und über eine Einschränkung des Gehvermögens verfügen, gelten als in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und erhalten das Merkzeichen „G“. Ich habe da mal eine Frage zur GKV: AN ist in der GKV (pflicht-)versichert. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Allgemeines Behindertenrecht; Besonderes Behindertenrecht; Behindertengleichstellung; Behindertengleichstellungsgesetze der Länder … SGB IX - Änderungen überwachen. Mai 2019 SGB IX 1073 1 . SGB IX (bis 2018) Fassung; Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Juli 2001 in Kraft tritt. 60 legt fest, dass das SGB IX zum 1. 3 Abs. Kapitel 3. Oktober 2020 (BGBl. 2 SGB IX für alle Beschäftigte. (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Art. § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9 Beschäftigungsort § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11 Tätigkeitsort § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe 3 Abs. (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem … I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Nach fast einhelliger Auffassung gilt § 167 Abs. Nr. Dezember 2016, BGBl. Oktober 2020 (BGBl. Dezember 2016 . Den zweiten Teil des SGB IX bildet das bisherige Schwerbehindertengesetz, das nun Teil des SGB IX geworden ist. Redaktionsauswahl aktueller Gesetze; Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. I S. 3845) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit SGB IX. Synopse. Zu § 8 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 8 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. … Art. Dezember 1976, BGBl. Anschließend ändern sogenannte Artikelgesetze (Artikel 2 bis 59) zahlreiche Gesetze. (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Bei Personen mit einer Störungen der Orientierungsfähigkeit, mit inneren Leiden oder aufgrund von Anfällen, wird die erheblich … Zur Zeit häufig gesucht; Redaktionsauswahl aktueller Entscheidungen; Alles; Gesetze; Rechtsprechung; Bundesgesetzblatt ; Suchanfragen; Neue Einträge; Letzte Ereignisse; Textmarker; Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Für die Statistik maßgebend sind §§ 143 bis 148 und § 214 . 01.01.2020 Synopse gesamt § 128: Artikel 8 MDK-Reformgesetz vom 14. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.