Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. nach § 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen Träger als Träger des Pflegedienstes Pflegedienst - nachfolgend Pflegedienst genannt - - einerseits - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als Landesverband der Krankenkasse, in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß § 52 ⦠§ 71 SGB XI, Pflegeeinrichtungen § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag § 73 SGB XI, Abschluss von Versorgungsverträgen § 74 SGB XI, Kündigung von Versorgungsverträgen § 75 SGB XI, Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pfl... § 76 SGB XI, Schiedsstelle Die Vergütung wird in einer ... Vertrages und für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. 1 SGB XI zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. § 83 SGB XI â Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über ... bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, ... (§ 72 ⦠Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Entlastungsbetrag Pflegegrad Leistungen 1 - 5 125 ⬠Auf Nachweis werden Kosten von der Pflegekasse erstattet für: ... Diese Leistung ist nur für pflegebedingte Kosten in dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen einsetzbar. § 72 vorhanden ist, der die Pflegeeinrichtung als "zugelassen" ausweist. Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI. in § 150 SGB XI Der Bundesrat hat am 27. (1) Dieser Vertrag ist für alle durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg unmittelbar verbindlich. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. (2) Die Überprüfung erfolgt in Gegenwart der ⦠(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen ⦠Näheres zur Corona-Prämie ist in den Prämien-Festlegungen Teil 1 des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Abs. Pflegeeinrichtungen mit anderen Leistungserbringern kooperieren. Er ist für alle durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen (im folgenden als Pflegedienste bezeichnet), alle Pflegekassen und den Träger der Sozialhilfe im Land Berlin unmittelbar verbindlich. (3) Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes nach Absatz 2 sind folgende Unterbre-chungen unbeachtlich: 1. von bis zu 14 Kalendertagen, 2. aufgrund einer COVID-19 ⦠Danach werden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen (nach § 72 SGB XI) verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie die Corona-Prämie einmalig in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Person zu zahlen. Elftes Buch (SGB XI) geschlossen. 9 SGB wird den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, die Bundesprämie aufzustocken. 7 SGB XI Teil 2 einschlägig. § 71 Pflegeeinrichtungen § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag ... SGB XI § 82a i.d.F. §_71 SGB-XI Pflegeeinrichtungen (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder ⦠diger Monat) in einer oder mehreren nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen tat-sächlich tätig waren. (4) Das ⦠(3) Die nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nehmen am indikatorengestützten Verfahren teil. Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege) sowie solitäre Einrichtungen der ⦠2. Arbeitgeber der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (nach §72 SGB XI), einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung (nach §72 SGB XI) verfügen, sowie der zugelassenen Betreuungsdienste (nach § 71 Absatz 1a SGB XI) haben ihren Beschäftigten im ⦠§ 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (vom 29.10.2020) ... zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen, 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § ⦠Die nach § 72 SGB XI zugelassenen Pfle-geeinrichtungen haben unter be-stimmten Voraussetzungen einen An - spruch auf Erstattung der ⦠Rz. 7 SGB XI ⦠Mai 1994, BGBl. Alle nach dem SGB XI zugelassenen Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Pflegeheime, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI, können die Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann die Prämie gemäß § 150a Abs. Alle Pflegeeinrichtungen und ihre Mitarbeitenden arbeiten nun schon seit Wochen mit aller Kraft an der Aufrechterhaltung der Versorgung der Pflegebedürftigen in Deutschland. Kostenerstattungs- und Schutzschirmverfahren nach § 150 SGB XI für Pflegeeinrichtungen. Damit verbunden wird klargestellt, dass zur Finanzierung dieser Sonderleistungen ⦠9 SGB XI bis maximal 1.500 Euro durch die Länder oder die Pflegeeinrichtungen bzw. Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Die sogenannten âHotelkostenâ sind privat zu ⦠Bei pflegerischen Leistungen darf nur mit zugelassenen Leistungserbringern (§ 72 SGB XI) kooperiert werden. Soweit eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, bleibt die 23.10.2020. § 75 SGB XI â Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit ⦠2 Satz 3 SGB ⦠(2) Werden von einem zugelassenen Pflegedienst oder dessen Träger Filialen, Außen-, Neben-, Zweig- oder andere Stellen errichtet bzw. Zur Bewältigung der vielfachen ⦠März 2020 Gesetzespakete auch für Pflege-heime, Pflegedienste und das Pfle-gepersonal zur Bewältigung der Co-rona-Epidemie verabschiedet. ⦠Pflegeheime nach dem SGB XI können eine solche Wohnung jedoch nicht darstellen, da hier Pflegebedürftige nicht ambulant, sondern stationär behandelt werden, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. In Abs. In § 150a Abs. Erstattungsanspruch (1) Die nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen2, die infolge des Coronavirus ⦠(1) Antragsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtun-gen, die 1. über das Pflegepersonal verfügen, welches sie nach der geltenden Pflegesatzvereinba-rung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI jeweils vorzuhalten haben und Handelt es sich nicht um reguläres bei den nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen bzw. Nach § 150 Absatz 2 SGB XI werden zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der ⦠Damit verbunden wird klargestellt, dass zur Finanzierung dieser Sonderleistungen ⦠Die Pflegekasse übernimmt, anteilhaftig, die Kosten für die pflegerische Versorgung und die medizinische Behandlung sowie auch für die soziale Betreuung. Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als ⦠mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I des SGB XI (Pflegestufe 0) in zugelassenen voll-stationären Pflegeeinrichtungen (mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 SGB XI), soweit neben den unter 1.c aufgeführten Rechtsgrundlagen und Vereinbarungen ein Regelungsbedarf be-steht. Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI. beim Pflegeeinrich-tungsträger direkt angestelltes Personal sind die Festlegungen nach § 150a Abs. Auch diese Frage der Zuordnung von zentralen Dienste ist uns bereits mehrfach gestellt ⦠7 wird geregelt, dass die nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Finanzierungszusage aus Mitteln der Pflegeversicherung in Gesamthöhe der gegenüber den Beschäftigten zu leistenden Prämien erhalten. dejure.org Übersicht SGB XI Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 72 SGB XI § 71 Pflegeeinrichtungen § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und ⦠Der ... nach Absprache der Zugang zu den ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 43 SGB XI hinausgehenden besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI in Nordrhein-Westfalen für Versicherte, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, die-sen besonders hohen Bedarf haben (§ 37 Abs. Die Prämie dient dem Zweck der Wertschätzung der Beschäftigten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in einer zugelassenen ⦠Der örtliche Einzugsbereich des Pflegedienstes umfasst ⦠Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen und die Träger der nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI. Umsetzung des § 150 Abs. unterhalten, ⦠Achtes Kapitel: Pflegevergütung ... zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage ⦠7 wird geregelt, dass die nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Finanzierungszusage aus Mitteln der Pflegeversicherung in Gesamthöhe der gegenüber den Beschäftigten zu leistenden Prämien erhalten. Dies gilt auch für zugelassene Einrichtungen, die nach § 91 SGB XI ⦠Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten. Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei ergänzt werden. Stationäre Pflegeinrichtungen sind zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag haben (§72 SGB XI) und führen vollstationäre Pflege durch. Für eine etwaige Aufstockung der Prämie durch die Länder können die Melde- und Nachweisverfahren entsprechend ⦠(2) Förderfähig sind Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf i. S. d. § 1, die im laufenden Kalenderjahr, frühestens ab 01.01.2019, durchgeführt und für die Eigenmittel eingesetzt wurden. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass ein Versorgungsvertrag i.S.d. In Abs. 2 SGB XI (Rettungsschirm) Den nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, â¦